Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand besteht aus 10 gewählten Mitgliedern und dem Pfarrer als „geborenes“ Mitglied und leitet gemeinsam nach unsrer Kirchenordnung die Gemeinde.
Der jetzige Kirchenvorstand begann seine Amtszeit am 1. September 2015 für die Dauer von 6 Jahren und besteht aus folgenden Personen:
Karin Eckler |
Am Weidenberg 22 |
Tel. 5145 |
Pfarrer Harald Esders-Winterberg Stellvertretender Vorsitzender |
Neu-Bamberg |
Tel. 963887 |
Lukas Freitag |
Ritter-Hundt-Straße 96 |
Tel. 934471 |
Klemens Heeb |
Schützenstraße 4 |
Tel. 4929 |
Kerstin Jung |
Wörrstädter Straße 22 |
Tel. 63079 |
Magdalene Ley |
An der Kirchenmühle 1 |
Tel. 62298 |
Andrea Rinke-Bachmann |
Untergasse 13 |
Tel. 9329299 |
Stefan Jung |
Huntstraße 8 |
Tel. 64590 |
Klaus-Peter Kröhl |
Nieder-Saulheimer Straße 23 |
Tel. 3534 |
Dr. Karl Neuhäuser |
Platanenstraße 52 |
Tel. 8347 |
Winfried Windisch |
Im Johannisgarten 2 |
Tel. 5173 |
Kirchenordnung Artikel 6.
(1) Der Kirchenvorstand leitet nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Er hat darauf zu achten, dass in der Gemeinde das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Er soll die Sendung der Gemeinde in die Welt ernst nehmen und auch die Gemeindeglieder dazu anhalten. Geeignete Gemeindeglieder soll er zur Mitarbeit ermuntern und vorhandene Gaben in der Gemeinde wirksam werden lassen.
(2) Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sollen für die Pfarrerinnen und Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Gemeinde beauftragten Frauen und Männer beten und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen. Ebenso sollen sie für die Gemeinde im Ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch geschwisterliche Tröstung, Mahnung und Warnung helfen.
Artikel 7.
(1) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Vertretung der Gemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
b) die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde;
c) die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
d) die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen;
e) die Ordnung der besonderen Dienste in der Gemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
f) die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Gemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen;
g) die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
h) die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde.
(3) Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Angelegenheiten Sachverständige zuziehen.